Art. 96 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministers der Finanzen. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen…
Art 112 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und…
§ 37 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und…
§ 37 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und…
§ 37 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Falle eines…