Art. 22 Abs. 5 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Art 6 Abs. 4 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
§ 1 Abs. 2 SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche…