Art. 22 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.
Art 6 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Art 3 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die…
Art. 8 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes.