§ 5 SVersLV
Anrechnungsfreibetrag
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens: - Übergangsrente 77,5 vom Hundert, - befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert, - Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert, - Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert, - Invalidenteilrente 45 vom Hundert, mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.