Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung · Abschnitt V
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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1952 in Kraft. ...
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§ 20 SVFAG
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