Anlage 3 SVFAngAusbV 1997
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1996 - 2003) A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1) 1.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger Personen feststellenb)Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen1.2Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2)a)Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellenb)Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen2Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2)a)die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläuternb)für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfenc)für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachend)Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen3Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3) 3.1Rehabilitation(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1)a)Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation feststellenb)Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung veranlassenc)Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen3.2Rentenansprüche (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2)a)Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellenb)Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3)a)die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnenb)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigenc)Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigend)die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwendene)Rentenzahlung veranlassenf)Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen3.4Zusatzleistungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4)a)Rentenabfindungen feststellenb)die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassenc)Beitragserstattungen durchführen3.5Kontenklärung und Rentenauskunft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5)a)Versicherungskonto klärenb)Rentenauskunft erteilen
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen zu vermitteln.
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
Personalwesen, Lernziel c,
Selbstverwaltung und Aufsicht,
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen in Verbindung mit zu vermitteln.
Versicherte, Mitglieder,
Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition in Verbindung mit zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen.
Leistungen, Lernziele a bis d,
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen.
3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen.
3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen.
3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen.
3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen.
3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4Kommunikation und Kooperation,
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen.
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
1Versicherungsverhältnisse,
2Finanzierung,
3Leistungen
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. ---------- *1) Abschnitt I. *2) Abschnitt II.
3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4Kommunikation und Kooperation,
5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken