§ 20 SVG
Übergangsbeihilfe erhalten Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben: Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt entsprechend.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
wegen Dienstunfähigkeit,
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro
für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.