§ 4 Abs. 1 SVRVPrüfungen der Kasse und der Buchführung
Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr unvermutet zu prüfen. In die Prüfung sind Termingelder…
§ 9 Abs. 3 - HWFVO NRWVerordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Buchführung ist mindestens dreimal wöchentlich mit den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des Wirtschaftsjahres sind sie für die Aufstellung des…
§ 26 Abs. 5 SN-1923Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungskonten sind Einzahlungen und Auszahlungen am gleichen Tag zu buchen.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SN-1923Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
für jeden Buchungstag unmittelbar nach Abschluss der zeitlichen Buchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassensollbestand
Art. 1 Abs. 5 SN-10399Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalkassenverordnung
Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungskonten sind Einzahlungen und Auszahlungen am gleichen Tag zu buchen.