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Die Hochschulen nehmen ihren Zahlungsverkehr, das privatrechtliche Mahn- und Vollstreckungswesen und die Buchführung selbst wahr. § 102 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Die Zahlungsabwicklung und die Buchführung dürfen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
Die Buchführung ist mindestens dreimal wöchentlich mit den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des Wirtschaftsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und das Finanzvermögen festzustellen.
Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich von der Kanzlerin oder dem Kanzler oder einem von ihnen Beauftragten unvermutet zu prüfen.
Die Hochschulen führen 50 Prozent der Abschläge, die nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, seitens der pharmazeutischen Industrie den Beihilfe-Kostenträgern zu gewähren sind, an das Land ab. Auf die Geltendmachung dieses Anspruchs des Landes kann nicht verzichtet werden. Die Ermittlung der den Rabattanspruch begründenden Daten und deren nachfolgende Weiterleitung an ZESAR - Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH ist Bestandteil der Bearbeitung von Beihilfeanträgen. Die damit verbundenen Kosten sind mit dem Einbehalt der Erstattungsbeträge abgegolten. Eine gesonderte Kostentragung durch das Land erfolgt nicht.
Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus…
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium…
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das Finanzministerium kann für eingegangene…
Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden. Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von…
Die Kanzlerin oder der Kanzler regelt die Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit…
Über die Zahlungen ist sowohl nach der Zeitfolge als auch nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Die nach § 18 Abs. 1 angenommenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.