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Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und für die die §§ 6 bis 8 nicht gelten, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies dem Träger der Krankenversicherung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
Absatz 1 gilt entsprechend für Diätschülerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem Erlaß über die Krankenversicherung der Krankenpflegepersonen und Hilfskräfte in der Gesundheitspflege während der Ausbildung vom 1. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) als Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland gelten.
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonatsdie Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland in der…
In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils…
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige…
Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über…
Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts in der Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und auf Grund eines privaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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