Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Er enthält insbesondere Angaben über
psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3.Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,
die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
die Zuweisung zu Wohngruppen,
Art und Umfang der Beschäftigung,
Maßnahmen zur Gestaltung der Freizeit,
Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten,
Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
vollzugsöffnende Maßnahmen,
ehrenamtliche Betreuung,
opferbezogene Behandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen,
Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Schutzinteressen von Opfern oder gefährdeten Dritten,
Entlassungsvorbereitung und Nachsorge und
Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.
Der Vollzugsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung sind angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen.
Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden; mit Einwilligung der Untergebrachten können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.
Betroffenen Untergebrachten kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Die Vollzugsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
andere Hilfs- oder Fördermaßnahmen,
Maßnahmen zur Haftverkürzung,
Maßnahmen und Angebote zum Ausgleich von Tatfolgen,
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.