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Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Untergebrachten entspricht.
Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden. Abschnitt 9 Freizeit
Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe…
Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden. Abschnitt 9 Freizeit
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind die Personensorgeberechtigten oder Angehörige unverzüglich zu unterrichten. Im Fall schwerer Erkrankung…
Erkranken in Gewahrsam genommene Personen schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu…
1Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. 2Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen,…
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.