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Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder die lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehender Personen.
Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass gilt § 53 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 entsprechend.
Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Untergebrachten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
Vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme…
Vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme…
Können vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 noch nicht verantwortet werden, sind insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen…
Können vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 noch nicht verantwortet werden, sind insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen…
Untersuchungsgefangenen können Ausführungen aus wichtigem Anlass gewährt werden; sie sind auch ohne Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn dies…
Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.