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Das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Die Ausführungen haben insbesondere den Zweck, die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und die Mitwirkung der Untergebrachten an der Behandlung zu fördern. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet.
Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht gewährt, ist den Untergebrachten innerhalb des Vollstreckungsjahres mindestens…
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht sind insbesondere
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können geeigneten Arrestierten gewährt werden, wenn es sich um Maßnahmen der Anstalt handelt oder dies sonst zur Erreichung…
Können vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 noch nicht verantwortet werden, sind insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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