Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) Vom 27. August 2025*
Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird ergänzend zu § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.
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§ 6 SVwVfG
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