§ 824 ZPOZivilprozessordnung
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte…
§ 304 AOAbgabenordnung
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen,…
§ 294 Abs. 1 AOAbgabenordnung
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag…
§ 810 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das…
§ 813 Abs. 3 Nr. 1 ZPOZivilprozessordnung
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,