§ 54 SVwVG
Andere Verwertung
1Auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten oder auf andere Weise oder an einem anderen Ort als in den vorstehenden Vorschriften bestimmt ist, verwertet wird. 2Der Pflichtige soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.