§ 2 SVZustAnO
Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:
die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.