§ 12 SWG
Anwendung internationalen Rechts
Die Erlaubnis und die Bewilligung nach § 10 WHG sowie die Genehmigung nach § 51 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.
Die Erlaubnis und die Bewilligung nach § 10 WHG sowie die Genehmigung nach § 51 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.