§ 11 SWG
Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. Dritter Teil Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen I. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen