§ 8 Abs. 1 AbwAGGesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2…
§ 5 Abs. 1 AbwAG NRWNordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes -
Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten…
§ 7 Abs. 2 AbwAG NRWNordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes -
Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige…
§ 3 Abs. 2 AbwAGGesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
§ 4 Abs. 2 AbwAGGesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.