§ 127a SWG
1Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärt, dass eine geringere als die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge eingehalten wird, ist dies nachzuweisen. 2Treffen diese Angaben oder Nachweise nicht zu, bleibt für den gesamten Erklärungszeitraum die sich aus dem Bescheid ergebende Jahresschmutzwassermenge maßgebend, soweit nicht eine höhere Jahresschmutzwassermenge auf Grund von § 135 Abs. 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist.
1Die Einhaltung des erklärten Wertes und etwaiger Festlegungen nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG ist entsprechend den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids, im Fall des § 6 AbwAG entsprechend den Festlegungen der Erklärung für den Überwachungswert durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen. 2Die Messungen sind mindestens monatlich während der Spitzenablaufbelastung durchzuführen; auf Verlangen ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen. 3Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach Abschluss des Messprogramms der Festsetzungsbehörde vorzulegen. 4Erstreckt sich das Messprogramm über mehrere Kalenderjahre, sind die Ergebnisse je Kalenderjahr gesondert auszuwerten und spätestens bis 1. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen, soweit sich nicht nach Satz 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt. 5Ein nach den Sätzen 1 bis 3 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen. II. Abschnitt Ermittlung der Schädlichkeit