§ 8 Abs. 2 BBergGBundesberggesetz
Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen…
§ 15 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
§ 5 Abs. 1 SchuVAbdrVVerordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.
§ 1 Abs. 2 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes…