§ 114 SWG
1Im förmlichen Verfahren nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über 2§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
die Erteilung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 WHG,
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG,
den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander.
1Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. 2Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. 3Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. 4Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
1Für die Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. 2§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz findet für die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechende Anwendung.