§ 37 Abs. 3 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde…
§ 92 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des…
§ 8 Abs. 3 SächsFischGSächsisches Fischereigesetz
Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des selbstständigen Fischereirechts erheblich, so hat der Träger der baulichen…
§ 103 Abs. 1 Nr. 5 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert,
§ 26 Abs. 6 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf…