§ 81b SWG
(zu § 79 Abs. 2 WHG) Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung
1Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. 2Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. 3Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln. III. Abschnitt Wild abfließendes Wasser