Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols
Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle
Die Akkreditierungsstelle gestattet einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkreditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu verwenden.
§ 3 SymbolVO
§ 3 SymbolVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen