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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.
nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorschriften zu erlassen über
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt,
die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.