Art. 9 Abs. 4 32014L0040RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Absätzen 1 und 2 sind
§ 6 Abs. 1 TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind,…
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der…
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
wenn die Packungen und Außenverpackungen
Art. 11 Abs. 1 32014L0040RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten können Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen sowie von erhitzten…