§ 13 Abs. 1 TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Anlage 2 TabakerzV(zu § 28) Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1203 – 1204; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.
Art. 20 Abs. 3 Buchst. c 32014L0040RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
die nikotinhaltige Flüssigkeit keinen der in Artikel 7 Absatz 6 aufgeführten Zusatzstoffe enthält;
§ 18 Abs. 4 TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme der Informationen über die Aromastoffe und den…