§ 4 TabakerzVZusatzstoffe
Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.
Art. 7 Abs. 6 32014L0040RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen:
§ 5 Abs. 1 TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
§ 8 Abs. 1 TabakerzVBesondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe
Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die einen Zusatzstoff enthalten, der in einer von den Organen der Europäischen Union…
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzVMitteilungspflichten
die in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte,