§ 43 TabStV
Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
(1)
Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2)
Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.