Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
die Zubereitung von Tierarzneimitteln,
den Erwerb, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von durch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
Tierarzneimitteln,
Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes (Humanarzneimittel) oder
veterinärmedizintechnischen Produkten nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes
Keine Tierarzneimittel sind
durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind.
soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete und
Wirkstoffe für Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Heimtieren nach § 60 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind und für den Verkehr außerhalb der…
Tierarzneimittel,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.