§ 55 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Arzneibuch ist eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für…
§ 54 Abs. 4 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die Absätze 1 und 2 gelten für Apotheken im Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen, soweit diese einer Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 bedürfen.
§ 36 Abs. 5 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Monographien sind von der zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und soweit…
§ 32 Abs. 2 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium erlässt nach Anhörung von Sachverständigen aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis allgemeine…
§ 6 Abs. 1 ApBetrOVerordnung über den Betrieb von Apotheken
Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den…