§ 48 Abs. 4 Nr. 2 TAMGBezug und Abgabe von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die bei Tieren angewendet werden dürfen
die Personen, Betriebe und Einrichtungen diese Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen herstellen, lagern, einführen oder auf dem Markt bereitstellen.
§ 35 TAMGÜberwachung
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes über Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte ist Kapitel VIII der…
§ 16 Abs. 1 TAMGImport, Herstellung von und Handel mit Wirkstoffen; Verordnungsermächtigung
Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, registriert nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der…
§ 2 Abs. 1 HeilbZuG SNHeilberufezuständigkeitsgesetz
Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten sind nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen…
§ 62 Abs. 1 Nr. 3 TAMGVerordnungsermächtigung zur Regelung von Betriebsverordnungen
in denen sonst mit Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten Handel getrieben wird, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb…