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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Straftat nach § 87 Absatz 2 zu ahnden sind oder
als Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 4 geahndet werden können.
als Ordnungswidrigkeit nach geahndet werden können.
einer vollziehbaren Anordnung nach zuwiderhandelt,
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der…
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 1b, § 54 Abs. 1 oder § 74 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf…
Artikel 81 Absatz 2 oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.