TAppV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 64 TAppVApprobationsurkundeVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten · Abschnitt 4 § 63Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen. § 63