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Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,
Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,
Durchführen von Arbeiten unter Wasser,
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".
eine Prüfung zum „Geprüften Taucher“ oder zur „Geprüften Taucherin“ oder eine vergleichbare Qualifikation erfolgreich abgeschlossen haben und hinreichende…
Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung bei Einsätzen die Rettung oder Bergung untergegangener Personen sowie einfache technische Hilfeleistungen…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung1.Durchführung von…
Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
über den erworbenen Abschluss oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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