TAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 TAVInkrafttretenVerordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz § 13Schlussformel Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.