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Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.