§ 4 TEHG
Eine Emissionsgenehmigung benötigen
Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1 Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.