§ 23 TelekAGSa
Bundesrechnungshof
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.