TelekomJubV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 TelekomJubVInkrafttretenVerordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG § 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2