§ 1 TexModSchneiderAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 19 Abs. 1 TexModSchneiderAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der…
§ 1 TextilGestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20,…
§ 1 TextilPrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Anlage TexModNäherAusbV(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1016 - 1020)