TexModNäherAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 TexModNäherAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.