TexModSchneiderAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 TexModSchneiderAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.