§ 27 TFG
Zuständige Bundesoberbehörden
(1)
Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.
(2)
Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut.
(3)
Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
(4)
(weggefallen)