§ 7 TfPV
Anforderungen an die Prüfer
(1)
Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.
(2)
Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.
Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.
Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.