§ 66 Abs. 4 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die…
§ 3 Abs. 1 TfPVVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als…
§ 70 Abs. 4 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die…
§ 23a Abs. 3 DeuFöVVerordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.