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Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
§ 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.
Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als…
Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.
Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Qualifikationen und die entsprechenden Prüfer werden wie folgt festgelegt: a) Prüfungen und Prüfer für die…
Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
§ 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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